Der Verein führt den Namen “Forum Augsburg lebenswert” (FAL). Er hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Lebensqualität insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes für die Bewohner der Stadt Augsburg und ihres Umlandes zu erhalten und weiterzuentwickeln. In diesem Sinn
tritt er für umfassenden Natur- und Umweltschutz sowie Klimaschutz ein, insbesondere in Hinblick auf die Bewahrung des innerstädtischen Grüns und der gewachsenen Naturlandschaften in Stadt und Umland,
wirkt er hin auf eine humane, umwelt- und stadtverträgliche Verkehrsinfrastruktur,
unterstützt er die behutsame Weiterentwicklung der historisch gewachsenen Stadt in ihrer Gestalt und ihren vielfältigen Funktionen und
fördert er soziale Bestrebungen, die dem Zusammenleben der Bürger und Bewohner in den Stadtteilen und in der Gesamtstadt dienen.
2. Der Verein ist Dachverband von Bürgerinitiativen, Vereinen und anderen Mitgliedern, die die oben genannten Ziele verfolgen. Der Verein organisiert, initiiert und koordiniert Aktionen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, beteiligt sich an Planungsverfahren, sammelt Informationen und gibt diese weiter. Der Verein will Bindeglied sein zwischen den Bürgern und den politisch Verantwortlichen und die Zusammenarbeit zwischen diesen, der Verwaltung und unabhängigen Sachverständigen anregen, fördern und unterstützen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine auf Gewinn gerichteten Ziele.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Arbeit des Vereins dient der Wohlfahrt aller Bürger. Rassistische und ausländerfeindliche Betätigungen widersprechen dem Charakter des Vereins.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder können sein: juristische Personen, Bürgervereine, Bürgerorganisationen, Bürgerinitiativen, sowie ihre lokalen Untergruppen (korporative Mitglieder) und natürliche Personen (Einzelmitglieder)
2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch Auflösung der korporativen Mitglieder, bzw. durch
Tod der Einzelmitglieder,
durch Austrittserklärung oder
durch Ausschluss.
4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragsschuld für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten den Vereinszwecken zuwiderläuft oder wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands schriftlich bei diesem einzulegen. Der Vorstand kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung versagen. Bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein Stimmrecht.
§5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied unterstützt die Ziele des Vereins.
2. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden im Regelfall durch Lastschrift im I. Quartal eingezogen.
3. Jedes Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger hat dem Vorstand Änderungen der Anschrift und Kontaktdaten (mindestens Adresse und Email-Adresse) sowie ggf. die Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. Jedes korporative Mitglied hat darüber hinaus auch alle Änderungen seiner Sprecher oder bei den gegenüber dem Verein Vertretungsberechtigten (maximal 3 Delegierte, siehe unten) mitzuteilen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
3. Jede Mitgliederversammlung kann virtuell durchgeführt werden und alle Arten von Beschlüssen fassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Über die Durchführung einer Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand. Die Modalitäten für die Einladung zur virtuellen Mitgliederversammlung sind gleich wie bei der Präsenz-Mitgliederversammlung.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
die Festlegung der Höhe der Vereinsbeiträge,
die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
die Festlegung der Aufgabengebiete der beiden Stellvertreter,
die Entlastung des Vorstands,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Änderung der Satzung,
die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts und Finanzberichts,
die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
sowie die Entscheidung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich (postalisch oder Email) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung leitet in der Regel der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder ein Mitglied bzw. ein Delegierter, der von der Mitgliederversammlung zum Sitzungsleiter gewählt wird.
6. Die korporativen Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Diese Mitglieder entsenden drei Delegierte. Jeder Delegierte und jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist im Fall einer Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins befinden soll, beschlussunfähig, so kann der Vorstand binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zähl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. In der Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern mit bestimmten Aufgabengebieten wie zum Beispiel Schatzmeister oder Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB vertreten entweder durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. In der Regel tagt der Vorstand vereinsöffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden). Besteht Stimmengleichheit, entscheidet das Stimmenverhältnis des oder der anwesenden Vorsitzenden. Besteht auch hier Stimmengleichheit, kommt kein Beschluss zustande.
4. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens alle zwei Monate zu einem Präsenz- oder virtuellen Treffen ein.
5. Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsschwerpunkte Projektgruppen einrichten.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§9 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen können innerhalb von 12 Monaten nach ihrem Entstehen erstattet werden. Natürliche Mitglieder und Delegierte der korporativen Mitglieder, die in erheblichem Umfang für den Verein tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der jeweils von dem Organ beschlossenen Weise. Sie sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten, bei Entscheidungen über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds und bei Entscheidungen über die Frage der Auflösung des Vereins schriftlich und geheim.
2. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrags abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zwei-DrittelMehrheit der Anwesenden bejaht wird.
§11 Tätigkeitsbericht und Finanzbericht
1. Der Vorstand hat einmal jährlich zur Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht vorzulegen. Die Überprüfung der Finanzen obliegt zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sind.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fallt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es an die Mitgliedsorganisationen, denen die Gemeinnützigkeit bescheinigt ist, zu gleichen Teilen weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§13 Schlussbestimmungen
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, ggf. notwendige Klarstellungen oder Änderungen im Satzungstext vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichts oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung der am 14.07.2021 beschlossenen Satzung vorgebracht werden.
2. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.07.2021
Satzung
Hier finden Sie die Satzung im PDF-Format
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Forum Augsburg lebenswert” (FAL). Er hat seinen Sitz in
Augsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt den
Zusatz “e.V.”.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Lebensqualität insbesondere auf dem Gebiet des
Umweltschutzes für die Bewohner der Stadt Augsburg und ihres Umlandes zu erhalten
und weiterzuentwickeln. In diesem Sinn
insbesondere in Hinblick auf die Bewahrung des innerstädtischen Grüns und der
gewachsenen Naturlandschaften in Stadt und Umland,
ihrer Gestalt und ihren vielfältigen Funktionen und
in den Stadtteilen und in der Gesamtstadt dienen.
2. Der Verein ist Dachverband von Bürgerinitiativen, Vereinen und anderen Mitgliedern, die
die oben genannten Ziele verfolgen. Der Verein organisiert, initiiert und koordiniert
Aktionen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, beteiligt sich an
Planungsverfahren, sammelt Informationen und gibt diese weiter. Der Verein will
Bindeglied sein zwischen den Bürgern und den politisch Verantwortlichen und die
Zusammenarbeit zwischen diesen, der Verwaltung und unabhängigen Sachverständigen
anregen, fördern und unterstützen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine auf Gewinn gerichteten
Ziele.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Arbeit des Vereins dient der
Wohlfahrt aller Bürger. Rassistische und ausländerfeindliche Betätigungen widersprechen
dem Charakter des Vereins.
§4 Mitglieder
1. Mitglieder können sein: juristische Personen, Bürgervereine, Bürgerorganisationen,
Bürgerinitiativen, sowie ihre lokalen Untergruppen (korporative Mitglieder) und
natürliche Personen (Einzelmitglieder)
2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Die Mitgliedschaft endet
4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Die Beitragsschuld für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt.
5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten
den Vereinszwecken zuwiderläuft oder wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher
Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Dem Betroffenen ist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist die
Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands schriftlich bei diesem einzulegen. Der
Vorstand kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung versagen.
Bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein Stimmrecht.
§5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied unterstützt die Ziele des Vereins.
2. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden im Regelfall durch Lastschrift im I. Quartal
eingezogen.
3. Jedes Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger hat dem Vorstand Änderungen der Anschrift
und Kontaktdaten (mindestens Adresse und Email-Adresse) sowie ggf. die Beendigung
der Mitgliedschaft anzuzeigen. Jedes korporative Mitglied hat darüber hinaus auch alle
Änderungen seiner Sprecher oder bei den gegenüber dem Verein
Vertretungsberechtigten (maximal 3 Delegierte, siehe unten) mitzuteilen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller
Mitglieder einzuberufen.
3. Jede Mitgliederversammlung kann virtuell durchgeführt werden und alle Arten von
Beschlüssen fassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Über die
Durchführung einer Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung
beschließt der Vorstand. Die Modalitäten für die Einladung zur virtuellen
Mitgliederversammlung sind gleich wie bei der Präsenz-Mitgliederversammlung.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich (postalisch oder Email) unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung leitet in der Regel der Vorsitzende,
einer seiner Stellvertreter oder ein Mitglied bzw. ein Delegierter, der von der
Mitgliederversammlung zum Sitzungsleiter gewählt wird.
6. Die korporativen Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Diese Mitglieder
entsenden drei Delegierte. Jeder Delegierte und jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist im Fall einer Satzungsänderung und der Auflösung des
Vereins beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind.
Ist eine Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins befinden soll, beschlussunfähig, so kann der Vorstand binnen drei Monaten eine
weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zähl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. In der Ladung ist auf diese
Bestimmung hinzuweisen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Übrigen entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit.
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
mit bestimmten Aufgabengebieten wie zum Beispiel Schatzmeister oder Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren berufen. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden
hat.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB vertreten
entweder durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter gemeinsam.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. In der
Regel tagt der Vorstand vereinsöffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht
mitgezählt werden). Besteht Stimmengleichheit, entscheidet das Stimmenverhältnis des
oder der anwesenden Vorsitzenden. Besteht auch hier Stimmengleichheit, kommt kein
Beschluss zustande.
4. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens alle zwei Monate zu einem Präsenz- oder
virtuellen Treffen ein.
5. Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsschwerpunkte Projektgruppen einrichten.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist allen Mitgliedern zur
Kenntnis zu bringen.
§9 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen können
innerhalb von 12 Monaten nach ihrem Entstehen erstattet werden. Natürliche Mitglieder
und Delegierte der korporativen Mitglieder, die in erheblichem Umfang für den Verein
tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit
erhalten, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
2. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Diese
sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der jeweils von dem Organ beschlossenen Weise.
Sie sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten, bei Entscheidungen über die
Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds und bei Entscheidungen über die
Frage der Auflösung des Vereins schriftlich und geheim.
2. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege
eines Dringlichkeitsantrags abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zwei-DrittelMehrheit der Anwesenden bejaht wird.
§11 Tätigkeitsbericht und Finanzbericht
1. Der Vorstand hat einmal jährlich zur Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und
Finanzbericht vorzulegen. Die Überprüfung der Finanzen obliegt zwei Kassenprüfern, die
nicht Mitglieder des Vorstands sind.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fallt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage,
es an die Mitgliedsorganisationen, denen die Gemeinnützigkeit bescheinigt ist, zu gleichen
Teilen weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
§13 Schlussbestimmungen
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ermächtigt, ggf. notwendige Klarstellungen
oder Änderungen im Satzungstext vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichts
oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der
Anerkennung der am 14.07.2021 beschlossenen Satzung vorgebracht werden.
2. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.07.2021
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