Der Verein führt den Namen „Forum Augsburg lebenswert“ (FAL). Er hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel, die Lebensqualität insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes für die Bewohner der Stadt Augsburg und ihres Umlandes zu erhalten und weiterzuentwickeln. In diesem Sinn
tritt er für umfassenden Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere in Hinblick auf die Bewahrung des innerstädtischen Grüns und der gewachsenen Naturlandschaften in Stadt und Umland,
wirkt er hin auf eine humane, umwelt- und stadtverträgliche Verkehrsinfrastruktur,
unterstützt er die behutsame Weiterentwicklung der historisch gewachsenen Stadt in ihrer Gestalt und ihren vielfältigen Funktionen und
fördert er soziale Bestrebungen, die dem Zusammenleben der Bürger und Bewohner in den Stadtteilen und in der Gesamtstadt dienen.
Der Verein ist Dachverband von Bürgerinitiativen, Vereinen und anderen Mitgliedern, die die oben genannten Ziele verfolgen. Der Verein organisiert, initiiert und koordiniert Aktionen und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, beteiligt sich an Planungsverfahren, sammelt Informationen und gibt diese weiter. Der Verein will Bindeglied sein zwischen den Bürgern und den politisch Verantwortlichen und die Zusammenarbeit zwischen diesen, der Verwaltung und unabhängigen Sachverständigen anregen, fördern und unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine auf Gewinn gerichteten Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Arbeit des Vereins dient der Wohlfahrt aller Bürger. Rassistische und ausländerfeindliche Betätigungen widersprechen dem Charakter des Vereins.
§4 Mitglieder
Mitglieder können sein:
juristische Personen, Bürgervereine, Bürgerorganisationen, Bürgerinitiativen, sowie ihre lokalen Untergruppen (korporative Mitglieder) und
natürliche Personen (Einzelmitglieder)
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Mitgliedschaft endet
durch Auflösung der korporativen Mitglieder, bzw. durch
Tod der Einzelmitglieder,
durch Austrittserklärung oder
durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragsschuld für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Verhalten den Vereinszwecken zuwiderläuft oder wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands schriftlich bei diesem einzulegen. Der Vorstand kann der Beschwerde abhelfen oder ihr die aufschiebende Wirkung versagen. Bei der Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein Stimmrecht.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis spätestens zum 31.3. eines Jahres zu begleichen.
Jedes Mitglied hat die Änderung seiner Anschrift, jeden Vorstands- bzw. Sprecherwechsel und gegebenenfalls die Auflösung anzuzeigen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt
die Festlegung der Höhe der Vereinsbeiträge,
die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die
Festlegung der Zahl der Beisitzer,
die Entlastung des Vorstands,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Änderung der Satzung,
die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts— und Kassenberichts,
die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
sowie die Entscheidung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung leitet in der Regel der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder ein Mitglied bzw. ein Delegierter, der von der Mitgliederversammlung zum Sitzungsleiter gewählt wird.
Die korporativen Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Diese Mitglieder entsenden drei Delegierte. Jeder Delegierte hat drei Stimmen, jedes Einzelmitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist im Fall einer Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anwesend bzw. durch mindestens einen Delegierten vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins befinden soll, beschlussunfähig, so kann der Vorstand binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zähl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. In der Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dessen zwei Stellvertretern,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
den bis zu vier Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinn von S 26 BGB; sie vertreten den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand setzt zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Arbeitskreise ein.
§9 Allgemeine Bestimmungen
Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Tatsächliche Aufwendungen können ersetzt werden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder bzw. Delegierte, die überwiegend für den Verein tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Anstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers beschließen, sofern dies die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erfordern.
Über die in den Organen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der jeweils von dem Organ beschlossenen Weise. Sie sind auf Verlangen eines Stimmberechtigten, bei Entscheidungen über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds und bei Entscheidungen über die Frage der Auflösung des Vereins schriftlich und geheim.
Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrags abgestimmt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden bejaht wird.
§11 Haushalts- und Rechnungswesen
Der Vorstand hat einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein1en Geschäfts— und Kassenbericht vorzulegen. Die Überprüfung der Kassengeschäfte obliegt zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstands sind.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fallt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es an die Mitgliedsorganisationen, denen die Gemeinnützigkeit bescheinigt ist, zu gleichen Teilen weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§13 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Tag der Errichtung der Satzung ist der 4. April 1990
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Forum Augsburg lebenswert“ (FAL). Er hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
§3 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Arbeit des Vereins dient der Wohlfahrt aller Bürger. Rassistische und ausländerfeindliche Betätigungen widersprechen dem Charakter des Vereins.
§4 Mitglieder
§5 Pflichten der Mitglieder
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§7 Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
§9 Allgemeine Bestimmungen
§10 Wahlen und Abstimmungen
§11 Haushalts- und Rechnungswesen
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fallt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, es an die Mitgliedsorganisationen, denen die Gemeinnützigkeit bescheinigt ist, zu gleichen Teilen weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§13 Schlussbestimmungen